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Mo – Fr: 8.00 – 18.00 Uhr | Tel. +49 (0)351 563 48 0 | info@augustustours.de

Mietfahrräder von AugustusTours – Allgemeine Mietbedingungen

Mietfahrräder von AugustusTours – Allgemeine Mietbedingungen

1. Allgemeine Hinweise, Bedingungen

Mit der Übernahme des Mietrades einschließlich Zubehör bestätigt der Gast (auch Mieter genannt) den Erhalt dieses in einem technisch einwandfreien, fahrbereiten, mangelfreien, sauberen und verkehrssicheren Zustand von AugustusTours (auch Vermieter genannt). Mit Mietbeginn übernimmt der Mieter das Mietfahrrad in seine Obhut und verpflichtet sich, das bereitgestellte Fahrrad sorgsam zu gebrauchen und nicht an Dritte weiterzugeben. Der Mieter darf das Fahrrad nur in verkehrssicherer Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, und zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen. Es empfiehlt sich die Nutzung eines Fahrradhelmes.

Für Schäden am Mietgegenstand, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen, wie Fahren mit zu geringem Luftdruck in den Reifen, Fahren über Bordsteinkanten, Überlasten des Mietgegenstandes, das Umfallen des Fahrrades durch unsachgemäßes Abstellen sowie durch selbstverschuldete Unfälle, haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter. Der Vermieter ist berechtigt, den entstandenen Schaden am Mietgegenstand dem Mieter vollständig oder teilweise in Rechnung zu stellen.

Der Mieter tritt schon jetzt eventuelle Herausgabe-, Ersatz- oder Schadensersatzansprüche, welche ihm gegenüber Dritten aus der Benutzung oder Beschädigung des Fahrrades entstehen, ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

2. Diebstahl/ Unfall

Das Fahrrad von AugustusTours ist gegen Diebstahl versichert, sobald Sie in der Unterkunft am zugewiesenen Platz mit dem von AugustusTours übergebenen Fahrradschloss angeschlossen wurde. Ein im Freien abgestelltes Fahrrad ist nur versichert, wenn es in verkehrsüblicher Weise durch das übergebene Sicherheitsschloss gesichert und an einem festen Gegenstand gegen einfache Wegnahme angeschlossen ist. Die Fahrradtasche ist dabei stets durch den Mieter mitzuführen. Die Beweispflicht obliegt in diesem Fall dem Mieter. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für persönliche Dinge, die durch den Mieter am Fahrrad bzw. in den Gepäcktaschen mitgeführt werden.

Bei durch strafbare Handlungen entstandenen Schäden, z.B. Diebstahl oder Raub, sind diese unverzüglich der Polizei zu melden und sich bescheinigen zu lassen. Der Vermieter behält sich vor, Schadensersatz geltend zu machen, bei Schäden oder Mängeln die von dem Mieter nicht gemeldet wurden.

Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Fahrrad in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch Diebstahl abhandengekommen ist. Bei einem Unfall hat der Mieter dem Vermieter einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaig beteiligten Fahrzeuge enthalten.

3. Vorgehensweise bei Pannen/ Schäden am Fahrrad

Der Mieter hat jeden Schaden nach Art, Umfang und Begleitumständen dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, damit der Schaden sich nicht vergrößert und die davon gegebenenfalls ausgehende Gefahr unterbunden wird.

Das beigefügte Werkzeugset kann von dem Mieter für einfache Reparaturen und Einstellungs-änderungen genutzt werden, wobei darauf zu achten ist, dass Lenker und Sattel nur bis zur Markierung herausgezogen werden dürfen.

Bei Fahrradpannen ist die nächstgelegene Werkstatt aufzusuchen und die Reparatur vom Fachmann vornehmen zu lassen. Der Vermieter ist in jedem Fall vor Auftragsauslösung in der Fahrradwerkstatt von dem Schaden und der Schadenshöhe zu informieren. Auch bei Schäden, die vom Mieter selbst behoben werden können, muss der Vermieter in Kenntnis gesetzt werden. Die Auslagen pro Fahrrad und Reise werden von AugustusTours nach Beendigung der Reise nur nach vorheriger Absprache gegen Vorlage eines Beleges erstattet.

Wird der Mieter durch den Schaden am Fahrrad an der Weiterfahrt gehindert und dem Vermieter ist ein Austausch des Fahrrads nicht möglich, ist der Mieter berechtigt, den Schaden in einer Fahrradwerkstatt reparieren zu lassen. Der Vermieter muss vor der Auftragserteilung an die Fahrradwerkstatt durch den Mieter von dem Schaden und der Schadenshöhe informiert werden, da sonst eine Kostenübernahme des Vermieters ausgeschlossen ist.

Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht. Für den Nachweis des Vorliegens letzterer Umstände ist der Mieter verantwortlich. Dem Vermieter muss bei einem von ihm zu verantwortenden Defekt die Möglichkeit gegeben werden, die Reparatur selbst auszuführen oder ein Ersatzrad zu stellen, soweit dies für den Mieter zumutbar ist.

Im Fall notwendiger Reparaturarbeiten, welche durch den Mieter nicht selbst vorgenommen werden kann, ist die Servicenummer schnellstmöglich unter 0152 – 376 11 576 (außerhalb der Büroöffnungszeiten) zu informieren. Der Vermieter wird dem Mieter umgehend Hilfe anbieten. Für Schäden, die auf eine Weiterfahrt des Mieters trotz aufgetretener Mängel beruhen, haftet der Mieter.

Wird der Mieter durch den Schaden am Fahrrad an der Weiterfahrt gehindert und ist eine Reparatur des Fahrrads oder ein Austausch durch den Vermieter nicht möglich, dann wird der Vermieter in Absprache mit dem Mieter dafür sorgen, dass der Betroffene und gegebenenfalls maximal einer seiner Begleiter durch ein vom Vermieter beauftragten Unternehmen vor Ort abgeholt und zur nächsten Unterkunft bzw. Fahrradwerkstatt gefahren wird. Die Kosten sind je nach Absprache durch den Mieter auszulegen und werden später gegen Vorlage des Beleges vom Vermieter zurückerstattet. Der Rest der Gruppe hat in diesem Fall keinen Anspruch auf diese Beförderungsleistung.

Bei Schäden in Beherbergungsbetrieben ist ein solcher unverzüglich dem Leiter des Betriebes zu melden und sich dies bescheinigen zu lassen.

4. Haftung

Der Vermieter haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher bzw. typischer Vertragspflichten. Eine weitergehende Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Der Mieter hat das Fahrrad in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.

Soweit der Vermieter wegen eines Verstoßes des Mieters gegen diesen Mietvertrag, gegen gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Auflagen von Dritten in Anspruch genommen wird, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter im Innenverhältnis in vollem Umfang von der Haftung freizustellen, und alle diesbezüglichen Verpflichtungen des Vermieters zu erfüllen.

5. Fahrradrückgabe

Der Mieter hat das Fahrrad inkl. des bereitgestellten Zubehörs in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat, d.h. an einem dafür vorgesehenen Platz sicher abgestellt und angeschlossen. Die Gepäcktasche und das weitere Zubehör sowie Schlüssel sind an der Rezeption abzugeben.

Bei Nichtabgabe des Fahrrades inkl. des bereitgestellten Zubehörs zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Rückgabeort haftet der Mieter bei Schäden oder Diebstahl und die Kosten, welche durch den erhöhten Transportaufwand entstehen, zusätzlich zur genannten Vergütung in Rechnung gestellt. Schäden, die im Zeitraum zwischen der vereinbarten Rückgabe und der Rückholung durch den Vermieter in einer angemessenen Zeit am Fahrrad entstehen und die nicht gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden können, werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt. Als angemessene Zeit in diesem Sinne wird eine Frist von drei Tagen nach Meldung des Standortes des Fahrrades an den Vermieter angesehen.

Wird das Fahrrad nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter mit jedem angefangenen Tag den Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüber hinaus gehenden Schaden zu ersetzen.

Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Wiedergabe des Fahrrades dem Vermieter mitzuteilen. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Fahrrades aufgetretene Mängel, für die der Mieter haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden.

6. Zusatzbestimmungen Pedelec (Elektrofahrrad)

Der Mieter hat eine technische Einweisung am Pedelec persönlich oder in Schriftform erhalten. Es besteht keine Führerscheinpflicht.

Der Mieter hat eine allgemeine Bedienungsanleitung in Schriftform erhalten. Es besteht keine Führerscheinpflicht.

Der Mieter hat das Pedelec sorgsam und im Rahmen der bei derartigen Fahrzeugen üblichen Nutzung zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, um Schäden zu vermeiden. Für Schäden, die der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haftet er unbeschränkt. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadenskosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Mietausfallkosten.

Bei Diebstahl während der Vermietung haftet der Mieter in Höhe der Selbstbeteiligung von 150,00 Euro. Zudem muss er eine polizeiliche Diebstahlsanzeige, das Ladegerät sowie den Schlüssel des betreffenden Pedelecs vorlegen.

7. Abschließendes

Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: 03.02.2021